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Feuermelder: Unterschiedliche Vorschriften in der Großregion

17. Oktober 2018

Zwischen Frankreich, Belgien und Luxemburg bestehen beträchtliche Unterschiede hinsichtlich der Vorschriften im Zusammenhang mit der Installation von Rauchmeldern.

In Belgien sind diese Systeme im ganzen Land obligatorisch, jedoch unterscheiden sich die Bedingungen je nach Region:

  • In der Region Brüssel sind Brandmeldeanlagen seit dem 1. Juli 2005 Pflicht. Dies betrifft jedoch nur Mietwohnungen, bei denen die Installation in der Verantwortung des Eigentümers bzw. Vermieters liegt. Eine der Bedingungen legt fest, dass in jedem Raum, der überquert werden muss, um zu einer Außentür zu gelangen, ein Brandmelder installiert werden muss.
  • In Wallonien gilt die Installationspflicht ab dem 1. Juli 2006. Wohnungen mit einer Größe von weniger als 80 m² müssen über einen Melder verfügen, für größere Wohnungen sind mindestens zwei vorgeschrieben. Wenn das Haus über Stockwerke verfügt, gilt dieselbe Vorschrift entsprechend der Fläche und der Anzahl der Materialien. Wenn die Wohnung mehr als vier Brandmelder hat, müssen diese über ein zentrales Brandmeldesystem miteinander verbunden werden können.
  • In Flandern fallen noch nicht alle Arten von Wohnungen unter die Verpflichtung. Die Gesetzgebung gilt nur für Neubauten, renovierte Wohnungen, ab dem 1. Januar 2013 mit einem Sozialkredit erworbene Wohnungen und die meisten Mietwohnungen (einschließlich Sozialwohnungen, Studentenzimmer und private Mietwohnungen, die vor 1945 gebaut wurden). Wie in Wallonien ist auf jeder Etage des Hauses ein Melder zu installieren. Und bei Gebäuden mit Studentenzimmern muss in jedem Gebäude ein Rauchmelder eingebaut werden.
    In Flandern sind private Mietwohnungen, die als Hauptwohnsitz gemietet werden und nach 1945 gebaut wurden, bis zum 1. Januar 2019 mit einem Brandmelder auszustatten. Zudem werden ab 2020 Rauchmelder in allen Wohnungen obligatorisch sein.

In Frankreich ist die Installation von Feuermeldern seit dem 1. Januar 2016 Pflicht. Dies betrifft alle Wohnungen, unabhängig davon, ob es sich um Haupt- oder Nebenwohnungen, Kollektiv- oder Einzelgebäude handelt und ob die Wohnung leer oder bewohnt ist. Es ist mindestens ein Melder pro Wohnung erforderlich, jedoch ist einer pro Stockwerk vorgeschrieben, wenn es sich um ein Haus, eine Doppelhaushälfte usw. handelt. Im Fall von Mietwohnungen gehen die Installationskosten zu Lasten des Eigentümers.

Schließlich wird in Luxemburg die Ausrüstung mit Feuermeldern ab dem 1. Januar 2019 obligatorisch sein. Sie müssen in alle neuen Wohnungen bzw. Wohnhäuser eingebaut werden. Für bestehende Wohnungen bzw. Wohnhäuser wird jedoch eine Frist von 5 Jahren gewährt.


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